Im Mietrecht vertritt der Jurist sowohl Vermieter als auch Mieter. So arbeitet die Kanzlei eng mit dem Haus- und Grundbesitzerverein Fürth zusammen. Im Mietrecht besteht traditionell ein starkes Spannungsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien. Während das Mietobjekt für den Vermieter einen erheblichen Vermögenswert mit großer wirtschaftlicher Bedeutung darstellt, besteht für den Mieter ein starkes soziales Interesse an seinen Wohnräumen als Mittelpunkt seines täglichen Lebens. Die Beratungstätigkeit von Rechtsanwalt Jokisch im Mietrecht umfasst folgende Gesichtspunkte:
- Erstellung und Prüfung von Mietvertrag und Pachtvertrag
- Überprüfung mietvertraglicher Klauseln auf deren Wirksamkeit
- Geltendmachung und Durchsetzung mietrechtlicher Ansprüche
- Überprüfung von Nebenkosten
- Prüfung und Abwehr einer Kündigung
- Durchsetzung von Kündigungsanspruch und Räumungsanspruch
- Mietpreisgestaltung nach Modernisierungsmaßnahmen
- Schadensersatzanspruch und Gewährleistungsanspruch
- Überprüfung von Mietminderung.
Wohnungseigentumsrecht
Der Erwerb von Wohnungseigentum erfreut sich großer Beliebtheit, sei es aus steuerlichen Gründen, sei es für die Altersvorsorge oder aus sonstigen Gründen. Das Wohnungseigentumsrecht, das im Wesentlichen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) normiert ist, befasst sich einerseits mit Problemen von Wohnungseigentümern untereinander, anderseits mit den Aufgaben von Hausverwalter und Hausverwaltung. Die Hauptprobleme aus juristischer Sicht bestehen vor allem im letztgenannten Bereich. Meist geht es um die Beitreibung von Hausgeldvorauszahlung, die Jahresabrechnung oder die gerichtliche Vertretung von Eigentümern. Das WEG stellt ein sehr spezielles Rechtsgebiet dar, das – um nur eine Besonderheit zu nennen – der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Praxiserfahrungen sind in diesem Bereich für die optimale Mandatsbetreuung ebenso unabdingbar wie das Wissen um effektive Vollstreckungsmaßnahmen. Rechtsanwalt Stefan Jokisch übernimmt beispielsweise die
- Beratung einer Hausverwaltung insbesondere in Zusammenhang mit Eigentümerversammlung oder sonstigen Verwaltertätigkeiten
- Geltendmachung und Beitreibung von Hausgeldrückständen
- Anfechtung von Beschlüssen und die
- Prüfung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan.